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Satzung 
des Schützenvereins Glansdorf von 1950 e.V.

§1 

Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen

Schützenverein Glansdorf von 1950 e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter NR. VR 110119 eingetragen und hat seinen Sitz in Glansdorf, Kreis Leer/ Ostfriesland.

 

§2

Zweck des Vereins 


Nr.1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigste Zwecke" der Abgabenordnung.

Nr.2: Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit, insbesondere die Ausübung des Schießsports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch;

a) Ausübung des Schießsports auf sportlicher Grundlage

b) Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie

c) Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen.

Nr.3: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Nr.4: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Nr.5: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Nr.6: Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im a) Kreisverband "Bund der Overledinger Schützen"; b) Ostfriesischer Schützenbund; c) Nordwestdeutscher Schützenbund; d) Deutscher Schützenbund; e) Kreissportbund Leer; f) Nds. Landessportbund

 

§3

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§4

Mitgliedschaft


Nr.1: Der Verein hat

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre

b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

c) passive Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

Nr.2: Zur Aufnahme ist eine Schriftliche Anmeldung erfolderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Nr.3: Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte. Das neuaufgenommene Mitglied verpfichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder 


Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu respektieren.  Mitglieder, die davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. 

 

§6

Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

 

§7

Beiträge der Mitglieder


Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbetrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. 

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§2) zu verwenden.

 

§8

Leistungen und Verwaltung 


Nr.1: Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

Nr.2: Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendsportleiter und dem Damensportleiter. 

Nr.3: Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliege es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. 

Nr.4: Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf je zwei Jahre gewählt. 

Nr.5: Fällt ein Mitglied des Vorstands vor der Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der die Stelle des Ausgeschlossenen oder Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmungen finden auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Kassenwart vertreten.

 

§9

Kassenprüfer


Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§10

Ehrenamt


Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§11

Jahreshauptversammlung 


Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden. Eine Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige erfolgen. 

Nr.1: Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:

a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr;

b) Entlastung des Vorstandes 

c) Etwa angefallene Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer;

d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;

e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitglieds;

f) Satzungsänderungen;

g) Verschiedenes. 

Nr.2: Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht wird. 

Nr.3: Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei den Wahlen mit Ausnahme der Jugendwarte sind Mitglieder unter 18 Jahren nicht stimmberechtigt. 

Nr.4: Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom 1. Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§12

Außerordentliche Hauptversammlung


Nr.1: Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

Nr.2: Der 1. Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn diese von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Nr.3: Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. 

 

§13

Besondere Beschlussfassung


Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

Nr.1: Änderung der Satzung;

Nr.2: Ausschluß eines Mitglieds;

Nr.3: Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder beschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt wird

 

§14

Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rhauderfehn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 Nr.2 dieser Satzung zu verwenden hat.